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Konsularischer Schutz

Im Bereich der konsularischen Hilfe und des konsularischen Schutzes betreffen zahlreiche Eingriffe die Staatsbürger, die in Schwierigkeiten mit der örtlichen Justiz geraten oder in Unfälle verwickelt werden; die Überführung von Verstorbenen; die Suche nach Landsleuten, die sich nicht mehr melden; die Unterstützung von italienischen Eltern, denen der ausländische Ehepartner oder

Ehepartner mit doppelter Staatsbürgerschaft ein Kind entzogen hat, indem er es mit sich ins Ausland genommen hat.
Bei im Ausland geschehenen Unfällen vergewissert sich die diplomatisch-konsularische Vertretung, dass die Staatsbürger angemessene ärztliche Behandlung an Ort und Stelle erhalten, dass die Angehörigen beizeiten informiert werden und jede mögliche Hilfe im Bedarfsfall einer Rückkehr nach Italien geleistet wird.

Falls ein Landsmann im Ausland verhaftet wurde, hat das Konsulat folgende Möglichkeiten:

  • Dem Inhaftierten konsularische Besuche abstatten;
  • Einen möglichen Anwalt nennen;
  • Die Verbindung mit den Angehörigen in Italien pflegen;
  • Sich um die Versicherung des Inhaftierten kümmern, falls es notwendig und nach den örtlichen Gesetzen zulässig ist, ärztliche Hilfe, Lebensmittel, Bücher und Zeitungen;
  • Sich für eine Rückkehr nach Italien einsetzen, falls der Landsmann in einem Land inhaftiert ist, das an die Straβburger Konvention zur Überführung von Häftlingen oder an zweiseitige Abkommen, die zu diesem Zweck geschlossen wurden, gebunden ist;
  • In besonderen Fällen, aus humanitären Gründen, ein Gnadengesuch unterstützen.

Hingegen kann das Konsulat nicht:

  • Im Namen des Landsmannes vor Gericht für ihn eintreten;
  • Die Gerichtskosten des Häftlings übernehmen.

 

Internationale Kindesentziehung von Minderjährigen

Die Problematik der internationalen Kindesentziehung von Minderjährigen hat in letzter Zeit eine gröβere Rilevanz erlangt, einerseits als Folge der Zunahme von Scheidungen zwischen Personen mit verschiedener oder doppelter Staatsbürgerschaft, andererseits durch die gröβere Sensibilität, mit der das Problem in Italien wahrgenommen wird.

Das einzige Druckmittel, das dem italienischen Elternteil zur Verfügung steht, um das Minderjährige wiederzubekommen, ist die Aja-Konvention vom 25.10.1980 (Zentrale Autorität für Italien ist das Jugendgericht im Justizministerium). Sollte die Konvention nicht anwendbar sein, führt das Ministerium seine institutionellen Funktionen gänzlich aus, indem es die Eingriffe an den jeweiligen Fall anpasst.

 

Suche nach Landsleuten im Ausland

Gemäβ des Gesetzes 675/96 über den Datenschutz darf keine öffentliche Einrichtung ohne die Erlaubnis des Betroffenen Informationen über Personen an Privatpersonen weitergeben.

Daher erfragt das Auβenministerium, sobald es die gesuchte Person ermittelt hat, das Einverständnis des Betroffenen, die Person zu informieren, die eine Suche in Auftrag gegeben hat.

In einigen Ländern, wie beispielsweise den USA, erlaubt es das örtliche Gesetz zur Diskretion nicht, Informationen über Personen preiszugeben. Daher ist es erforderlich, sich von Fall zu Fall zu vergewissern, dass das Gesetz anwendbar ist.

In diesem gesetzlichen Rahmen kann eine Suche auf folgende Weise in Gang gesetzt werden:

  • Mit einem Fax an das Amt IV der italienischen Generaldirektion im Ausland unter den Nummern 06 36 91 86 09 oder 06 36 91 86 28;
  • Mit einem Fax an das örtlich zuständige Konsulat;
  • Mit einem Anruf unter 06 36 91 29 30 von 9:30 bis 16:00 Uhr, wobei die persönlichen Daten, die der gesuchten Person und der Grund der Nachforschung angegeben werden müssen.