Zivile Eheschliessung
Italienische Staatsbürger, die in diesem Konsularsbezirk wohnen und ordnungsgemäß im AIRE mit aktuellem Familienstand (ledig, geschieden, verwitwet) eingetragen sind und in Deutschland heiraten möchten, unterliegen nicht der Aufgebotspflicht in Italien.
Um eine Ehe schließen zu können, verlangen die deutschen Behörden von italienischen Staatsbürgern das Ehefähigkeitszeugnis (Ehefähigkeitszeugnis).
[Für Eheschließungen zwischen Personen gleichen Geschlechts siehe stattdessen den entsprechenden Abschnitt]
Das Ehefähigkeitszeugnis wird von diesem Generalkonsulat ausgestellt, wenn folgende Unterlagen per Post eingereicht werden:
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- Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, ausgefüllt und unterschrieben im Original;
- Antrag auf postalischen Versand von Urkunden, ausgefüllt und unterschrieben im Original;
- Kopie des gültigen Reisepasses (oder – nur für EU-Bürger – des Personalausweises) beider Ehepartner;
- Kopie der von der Wohnsitzgemeinde ausgestellten erweiterten Meldebescheinigung mit Angabe der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes und des Familienstands beider Ehepartner. Die Bescheinigung darf nicht älter als 6 Monate sein.
Hinweis:
– Bei geschiedenen Ehepartnern muss der Vermerk „geschieden“ vorhanden sein. Fügen Sie außerdem eine Kopie der Heiratsurkunde mit Vermerk der Scheidung und Angabe des Datums der Rechtskraft („Datum der Rechtskräftigkeit“) bei;
– Bei verwitweten Ehepartnern muss der Vermerk „verwitwet“ vorhanden sein. Fügen Sie außerdem Kopien der Heiratsurkunde und der Sterbeurkunde des Ehepartners bei;
Darüber hinaus sind für nicht italienische Staatsbürger zusätzlich beizufügen:
5. bei Geburt in Deutschland eine Kopie der Geburtsurkunde; andernfalls eine Kopie der Geburtsurkunde und, falls diese in einer anderen Sprache als Deutsch ausgestellt ist, eine Kopie der entsprechenden Übersetzung ins Deutsche oder Italienische;
6. falls nicht deutscher Staatsbürger:
a. Kopie des Personenstandsnachweises, gegebenenfalls mit einer Übersetzung ins Deutsche, ausgestellt von den konsularischen Behörden des Herkunftslandes oder einer anderen zuständigen Stelle des Herkunftslandes;
b. Kopien aller weiteren vom Standesamt angeforderten Dokumente, gegebenenfalls mit Übersetzungen ins Deutsche
Fügen Sie den Unterlagen außerdem bei:
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- einen ausreichend frankierten und mit Name und Empfängeradresse beschrifteten Rückumschlag;
- Nachweis über die Zahlung der Konsulargebühr in Höhe von 6,00 €, die per Banküberweisung wie folgt zu leisten ist:
Empfängername: Italienisches Generalkonsulat München
IBAN: DE86700202700010177870
SWIFT: HYVEDEMMXXX
Betrag: 6,00 Euro
Verwendungszweck: <Nachname> <Vorname> <Geburtsdatum> – „Ehefähigkeitszeugnis“
Alle oben aufgeführten Unterlagen sind an folgende Adresse zu senden:
Ufficio Stato Civile – Matrimoni
Consolato Generale d’Italia
Möhlstr. 3 – 81675 München
Nach Eingang der Unterlagen prüft das Amt den Antrag und versendet das Ehefähigkeitszeugnis per Post unter Verwendung des von Ihnen beigelegten Umschlags.
Der Antrag wird in der Reihenfolge seines Eingangs bearbeitet und nur, wenn die eingesandten Unterlagen vollständig sind. Sollten Rückfragen erforderlich sein, werden die Betroffenen per E-Mail oder Telefon kontaktiert.
ACHTUNG: Fälschlicherweise im Original eingereichte Unterlagen werden nicht zurückgesandt!
Die italienische Gesetzgebung erlaubt keine Änderung des Nachnamens aufgrund der Eheschließung.
Es wird daher empfohlen, die Möglichkeit der Annahme des Familiennamens (des Ehepartners) gemäß der in Deutschland üblichen Praxis sorgfältig zu überdenken, um eine doppelte Identität zwischen den im italienischen und im deutschen Melderegister eingetragenen Daten zu vermeiden.
Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts
Im Falle einer Eheschließung zwischen Personen gleichen Geschlechts reicht für die deutschen Behörden die Sammelurkunde aus. Dieses Dokument kann bei diesem Generalkonsulat unter Befolgung der entsprechenden Anweisungen (*) angefordert werden.
Eintragung von in Deutschland geschlossenen Ehen in Italien
Der italienische Staatsbürger, der im Ausland nach lokalem Recht eine Ehe geschlossen hat (auch mit einer Person gleichen Geschlechts), ist verpflichtet, die Eintragung der ausländischen Urkunde in Italien zu veranlassen.
Die Betroffenen müssen daher die Eintragung der im Konsularbezirk München ausgestellten deutschen Urkunde direkt bei der italienischen Wohnsitzgemeinde oder über das Generalkonsulat beantragen. Zur Eintragung der in Deutschland geschlossenen Ehe ist es erforderlich, die Heiratsurkunde, die nach dem mehrsprachigen internationalen Muster (Wiener Übereinkommen von 1976) erstellt wurde, im Original an das Konsulat zu senden.
Das Dokument muss per Post oder Einschreiben an folgende Adresse gesendet werden:
Ufficio Stato Civile – Matrimoni
Consolato Generale d’Italia
Möhlstr. 3 – 81675 München
ACHTUNG: Fotokopien oder Scans der Originalurkunde, die per Post oder E-Mail gesendet werden, sind nicht zulässig und werden ignoriert.