Gemäß der Art. 89 ff. des Präsidialdekrets Nr. 396 vom 3. November 2000, geändert durch das Präsidialdekret Nr. 54 vom 13. März 2012, muss jede(r), der/die seinen Vor- oder Nachnamen ändern oder einen weiteren hinzufügen möchte, einen Antrag beim Präfekten der Provinz seines Wohnsitzes oder des Bezirks stellen, in dem sich das Standesamt befindet, bei dem die Geburtsurkunde, auf die sich der Antrag bezieht, hinterlegt ist.
Italienische Staatsbürger*in, der*die im Konsularbezirk des Generalkonsulats der Italienischen Republik in München wohnen und ordnungsgemäß im AIRE (Register für Italiener im Ausland) eingetragen sind, können die erforderlichen Unterlagen alternativ per Post an das Generalkonsulat senden, das sie dann an die zuständige Präfektur weiterleitet.
Allgemeine Hinweise
Zulässigkeit der Anträge
Nach italienischem Recht ist die Änderung des Vor- oder Nachnamens eine Ausnahme, daher können Anträge nur und ausschließlich in objektiv relevanten Fällen zugelassen werden, die durch angemessene und aussagekräftige Unterlagen sowie stichhaltige und gewichtige Gründe belegt sind.
In keinem Fall kann die Zuweisung von Nachnamen beantragt werden, die von historischer Bedeutung sind oder in irgendeiner Weise zu der irrtümlichen Annahme führen könnten, dass der Antragsteller einer berühmten oder besonders bekannten Familie an dem Ort angehört, an dem seine Geburtsurkunde registriert ist oder an dem er seinen Wohnsitz hat.
Das italienische Recht sieht keine Änderung des Nachnamens für verheiratete Frauen vor.
Bitte beachten Sie:
- Das Generalkonsulat hat keine Entscheidungsbefugnis über Anträge auf Änderung des Vor- und/oder Nachnamens, sondern fungiert lediglich als Vermittler zwischen dem Bürger und der zuständigen Präfektur in Italien.
- Das Generalkonsulat hat keinen Einfluss auf den Zeitplan des Verfahrens, der durch eine Reihe von Schritten bestimmt wird, die durch die Vorschriften und Antwortfristen der Präfektur geregelt sind.
- Das Ergebnis des Antrags liegt im Ermessen des Präfekten, der ihn ablehnen kann, wenn er die angegebenen Gründe für unzureichend oder unbegründet hält.
- Das gesamte Verfahren zur Änderung des Vor- und/oder Nachnamens wird von der zuständigen Präfektur in Italien durchgeführt und findet ausschließlich in italienischer Sprache statt. Wer mit unserer Sprache nicht vertraut ist, sollte in Betracht ziehen, auf eigene Kosten die Dienste eines professionellen Übersetzers in Anspruch zu nehmen.
Verfahren
Anträge auf Änderung des Vor- oder Nachnamens haben folgenden Ablauf:
- Antrag der betroffenen Person mit einem spezifischen Formular (zu finden auf der Website der zuständigen Präfektur);
- Weiterleitung des Antrags an die zuständige Präfektur;
Die Präfektur gibt eine Rückmeldung, die wie folgt ausfallen kann:
– Annahme des Antrags;
– Ablehnung des Antrags;
– Annahme unter Vorbehalt: Der Präfekt kann zusätzliche Unterlagen anfordern, beispielsweise ein Führungszeugnis. Nach Vorlage der angeforderten Unterlagen entscheidet der Präfekt über die Annahme oder Ablehnung des Antrags.
- Bei Annahme erlässt der Präfekt einen vorläufigen Beschluss zur Änderung des Vornamens und/oder Nachnamens.
- Veröffentlichung einer Bekanntmachung mit einer Zusammenfassung des Antrags für 30 Tage.
- Die zuständige Präfektur wird über die Veröffentlichung informiert.
- Wenn keine Einwände erhoben wurden, kann die Präfektur einen endgültigen Beschluss zur Änderung des Vor- und/oder Nachnamens erlassen.
- Die betroffene Person beantragt bei der Gemeinde ihres Geburtsortes (oder, wenn sie im Ausland geboren wurde, bei der Gemeinde, die die Urkunde umgeschrieben hat), den endgültigen Beschluss über die Änderung des Vor- oder Nachnamens einzutragen und zu vermerken, und bei der Gemeinde, bei der sie im AIRE (Register für Italiener im Ausland) eingetragen ist, die Aktualisierung der Melderegisterdaten zu veranlassen.
Kosten
Gemäß der Artikel 3 und 4 des Tarifs „Anhang A” zum Präsidialdekret Nr. 642 vom 26. Oktober 1972 unterliegen Anträge auf Änderung des Vor- und/oder Nachnamens und alle damit verbundenen Urkunden (die in den Punkten 3 und 6 des vorstehenden Abschnitts genannten Beschlüsse) einer Gebühr für die Steuermarke in Höhe von 16,00 Euro.
Italienische Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland, die einen Antrag auf Änderung des Vor- und/oder Nachnamens stellen, müssen daher zuvor die Gebühr per Banküberweisung in Euro an den Staatshaushalt entrichten:
Zahlungempfänger: Ministero dell’Economia e delle Finanze
IBAN: IT79Z0100003245BE00000000QK
BIC: BITAITRRENT
Verwendungszweck: «Codice Fiscale des Antragstellers» – Bollo su istanza Prefettura – anno di riferimento «AAAA» oder mese/anno «MM/AAAA»
Betrag: Eur 16,00
Anträge auf Vor- und Nachnamensänderungen, die gestellt werden, weil sie lächerlich sind, oder weil sie die natürliche Herkunft offenbaren, sind von der Steuermarke befreit (Art. 93 D.P.R. Nr. 396 vom 3. November 2000).