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Eheschließungen in Italien

Eheschließungen in Italien – Eheaufgebot

Italienische Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland, die bei AIRE registriert sind, können auf Wunsch in Italien eine zivilrechtliche oder religiöse Ehe mit zivilrechtlichen Wirkungen schließen (katholischer Ritus oder anderer Konfessionen, die mit dem italienischen Staat ein Abkommen geschlossen haben).

Unabhängig von der gewählten Form (standesamtlich oder kirchlich) muss der Eheschließung immer ein Eheaufgebot vorausgehen, das je nach Fall an anderer Stelle beantragt werden muss:

  • beim Generalkonsulat in München, wenn mindestens einer der Erschließenden (Ehegatten) im Bezirk dieses Generalkonsulats wohnhaft ist;
  • bei der italienischen Wohnsitzgemeinde, wenn mindestens einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz in Italien hat; dieser muss den Antrag auf Eheschließung direkt bei der italienischen Wohnsitzgemeinde einreichen, die sich für die entsprechenden Verfahren mit dem Generalkonsulat in Verbindung setzen wird.

So reichen Sie Eheaufgebot beim Generalkonsulat in München ein

Um ein Aufgebot für die Eheschließung zu beantragen, müssen Sie dem Generalkonsulat per E-Mail an monacobaviera.statocivile@esteri.it die nachstehend aufgeführten, ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten Dokumente zusenden:

  • Antragsformular für das Aufgebot
  • Von beiden Parteien, falls beide italienisch sind, unterzeichnete, eidesstattliche Erklärung, nicht älter als sechs Monate
  • Antrag auf Eheschließung durch den Pfarrer oder einen anderen zugelassenen Geistlichen

(NUR im Falle einer religiösen Konkordatseheschliessung);

  • Fotokopie der gültigen Ausweispapiere von Braut und Bräutigam.

Es wird empfohlen, das Aufgebot mindestens drei Monate vor dem geplanten Datum der Hochzeit zu beantragen.

Das Standesamt prüft die Ordnungsmäßigkeit der vorgelegten Unterlagen und holt gegeben falls von Amtswegen weitere Dokumente ein, die belegen, dass der Eheschließung keine Hindernisse entgegenstehen.

Sobald die erforderlichen Überprüfungen durchgeführt wurden, wird das Paar zur Unterzeichnung des Aufgebotprotokolls einberufen. Bei diesem Termin müssen sie die oben genannten Dokumente und ein gültiges Ausweisdokument vorlegen.

Wenn sie beabsichtigen, eine kirchliche Trauung mit zivilrechtlichen Wirkungen zu vollziehen, müssen sie bei der Unterzeichnung des Aufgebotprotokolls auch das Original des Antrags für das Aufgebot, adressiert „An den Standesbeamten des italienischen Konsulats in München“ vorlegen, das von dem zugelassenen Priester oder einem anderen Geistlichen ausgestellt wurde.

Wenn einer der Verlobten ein Ausländer ist, muss er bei der zuständigen Behörde seines Landes das „Nulla Osta oder Ehefähigkeitszeugnis “ beantragen (dieses Dokument wird in der Regel von den in Italien akkreditierten ausländischen diplomatisch-konsularischen Vertretungen ausgestellt und muss, wenn es sich nicht um ein von der Legalisation befreites Land handelt, bei der Präfektur in Italien legalisiert werden) und es bei der Unterzeichnung des Aufgebotprotokolls dem Generalkonsulat vorlegen. Um das oben genannte Nulla Osta ausstellen zu können, benötigen die ausländischen Behörden eine Bescheinigung über Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Familienstand des italienischen Eheschließenden, die bei diesem Generalkonsulat angefordert werden kann, indem die unten aufgeführten Dokumente per Post zugesandt werden:

  • das Formular für die Beantragung der Bescheinigung, in dem Sie Ihre persönlichen Daten, Ihre E-Mail- und Telefonnummern und eine Kopie Ihres Personalausweises angeben müssen. Das Formular muss handschriftlich unterzeichnet werden.
  • die Quittung für die Überweisung von 17,00 Euro auf das folgende Bankkonto:

Generalkonsulat von Italien München

Hypovereinsbank

IBAN: DE86700202700010177870

Der Grund für die Überweisung muss genau angegeben werden:

Nachname, Vorname, Geburtsdatum – certificato contestuale

  • für die Rücksendung der Bescheinigung einen für 20 Gramm vorfrankierten, adressierten Umschlag.

Nach Ablauf der Aufgebotsfrist (8 Tage + 3 Tage) sendet das Konsulat dem Standesbeamten der Gemeinde, in der die Eheschließung stattfinden soll, oder im Falle einer religiösen Eheschließung an die zugelassene Pfarrei/die zugelassene religiöse Einrichtung, die Bescheinigung über die Durchführung des Aufgebots und die mögliche Befugnis für die Eheschließung (bitte geben Sie den Namen, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse der Pfarrei oder der religiösen Einrichtung an).

Die Eheschließung muss innerhalb von 180 Tagen nach der Veröffentlichung vollzogen werden.

Die Konsulatsgebühr für die Veröffentlichung der Eheschließung beträgt 28 € und ist am Tag der Einberufung in bar an der Konsulatskasse zu entrichten:

  • Eheaufgebot (€ 6,- + € 16,-) € 22,-;
  • Bescheinigung über getätigtes Eheaufgebot € 6,-.

 

Ehelicher Güterstand

Der Güterstand richtet sich nach dem Recht des Landes, in dem die Ehe geschlossen wurde. In Italien und Deutschland gilt der gesetzliche Güterstand der Gütergemeinschaft, es sei denn, die Ehegatten entscheiden sich ausdrücklich für den Güterstand der Gütertrennung.

Nach deutschem Recht muss die Entscheidung für einen anderen Güterstand als die Gütergemeinschaft durch Unterzeichnung eines notariell beurkundeten Ehevertrags getroffen werden.

Nach italienischem Recht können die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung selbst erklären, dass sie die Gütertrennung wählen, und diese Wahl wird in der Heiratsurkunde vermerkt.

 

Kontakt und Postanschrift

Italienisches Generalkonsulat

Standesamtliche Abteilung

Möhlstr. 3

81675 München

e-mail: monacobaviera.statocivile@esteri.it