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Personstandsabteilung

Die italienische Staatsbürgerschaft wird dem Kind automatisch mit der Übersendung der Geburtsurkunde verliehen: es ist nicht notwendig, sich an das Staatsbürgerschaftsamt zu wenden.

Der Staatsbürger ist verpflichtet, das Konsulat über jede Änderung seiner Adresse (auch im Falle einer endgültigen Rückkehr nach Italien) oder jede Änderung des Personenstands (Geburten, Eheschließungen, Todesfälle, Änderung der Staatsangehörigkeit) seiner Familie zu informieren.

Das Fehlen dieser Informationen kann dazu führen, dass die Ausstellung von Bescheinigungen und Dokumenten (Reisepässe und Personalausweise) länger dauert, da das Amt zunächst notwendigerweise die verwaltungstechnische Situation der betreffenden Person regeln muss.

 

Bitte beachten Sie: Gebührenpflichtige Dienstleistungen können in bar, per Überweisung oder mit einer deutschen EC-Karte* bezahlt werden, d.h. NICHT mit anderen EC-Karten oder Kreditkarten.

 

*Die Zahlung mit der EC-Karte ist kostenlos. Es fallen jedoch lediglich Transaktionskosten an, die dem Staatshaushalt nicht in Rechnung gestellt werden können.

Die Transaktionskosten, deren Bedingungen an der Kasse des Generalkonsulats ausgehängt sind, belaufen sich derzeit auf 0,14 € + 0,20 % des bearbeiteten Transaktionsbetrags.

Bitte lesen Sie die Informationen zum Datenschutz und zur Privatsphäre (PDF-Format)

 

VERSAND VON DOKUMENTEN PER POST

 

Für viele Register- und Personenstandsdokumente ist die Anwesenheit des Nutzers im Konsulat nicht unbedingt erforderlich. Nur bei Anträgen für das Eheaufgebot in Italien ist die Anwesenheit unerlässlich.

Alle Anträge auf Umschreibung von Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden müssen per Post an das Konsulat an die allgemeine Adresse gesendet werden:

Italienisches Generalkonsulat in München

Möhlstr. 3

D – 81675 München

Alle wichtigen Informationen über das Verfahren und die erforderlichen Unterlagen sind auf unserer Website zu finden, die Sie bitte sorgfältig lesen. Formulare finden Sie unter Formulare (Link).

Bescheinigungen

Bescheinigungen dürfen nur zur Vorlage bei ausländischen Behörden oder Privatpersonen (Bank, Notar etc.) ausgestellt werden. Sie können nicht zur Vorlage bei anderen Verwaltungen des italienischen Staates ausgestellt werden.

 

  • Bescheinigung über die Eintragung in das Konsulatsregister mit Angabe der Adresse bei Vorlage einer Erweiterten Meldebescheinigung, die nicht älter als sechs Monate ist
  • Bescheinigung über den freien Status bei Vorlage einer Erweiterten Meldebescheinigung, die nicht älter als sechs Monate ist
  • Kumulative Bescheinigung für die Eheschließung
  • Bescheinigung der Staatsangehörigkeit

 

Bescheinigungen, die nur von italienischen Gemeinden ausgestellt werden dürfen:

  • Bescheinigung über den Familienstand
  • Bescheinigung oder Auszug aus der Geburtsurkunde
  • Bescheinigung oder Auszug aus der Heiratsurkunde
  • Bescheinigung oder Auszug aus der Sterbeurkunde
  • Bescheinigung über die AIRE-Eintragung

 

Bescheinigungen, die nur von den italienischen Gerichten ausgestellt werden können:

  • Führungszeugnis und laufende Strafverfahren
  • Rechtskräftiges Scheidungsurteil

 

Abschriften

Die Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden eines im Ausland geborenen, verheirateten oder verstorbenen Landsmannes müssen in den Personenstandsregistern der Gemeinde des letzten Wohnsitzes des Betreffenden oder seiner Eltern in Italien umgeschrieben werden.

Für diese Formalität, die in der Regel von Amts wegen erfolgt, ist eine Bescheinigung nach einem internationalen (mehrsprachigen) Muster erforderlich. Die Vorschriften und Formulare der Bescheinigungen sind von Land zu Land unterschiedlich; es ist daher erforderlich, die Internetseite der für das jeweilige Gebiet zuständigen konsularischen Vertretung zu konsultieren.

 

Zusätzliche Zuweisung des Nachnamens der Mutter und dem des Vaters bei Kindern italienischer Staatsbürger

Nach einem kürzlich erlassenen Urteil des italienischen Verfassungsgerichts können Eltern, die die italienische Staatsangehörigkeit besitzen, in gegenseitigem Einvernehmen durch eine Erklärung bei der Geburt des Kindes zusätzlich zum Nachnamen des Vaters dem Kind auch den Nachnamen der Mutter zuweisen.

Die Eltern können ihren Willen gegenüber dem Standesamt der deutschen Gemeinde äußern, das die Urkunde bei der Meldung der Geburt ausstellen muss.

 

Für die Umschreibung in Italien muss der internationalen Geburtsurkunde im Original eine formlose Erklärung der Eltern unter Beifügung von Kopien ihrer Ausweispapiere beigefügt werden, in der sie ihren Wunsch äußern, den Familiennamen der Mutter dem des Vaters hinzuzufügen.

 

Diese Möglichkeit wird auch Adoptiveltern in Bezug auf die adoptierten Kinder eingeräumt.

 

Umschreibung der Geburtsurkunde des Kindes

Die Kinder von Staatsbürgern, die beide die italienische Staatsbürgerschaft besitzen oder von denen mindestens ein Elternteil die italienische Staatsbürgerschaft besitzt, auch wenn sie im Ausland geboren wurden und möglicherweise eine andere Staatsbürgerschaft besitzen, sind italienische Staatsbürger und ihre Geburt muss in Italien eingetragen werden.

Zu diesem Zweck und wenn die Eltern miteinander verheiratet sind, muss dem Konsulat das Original der Geburtsurkunde vorgelegt werden, die nach dem internationalen mehrsprachigen Muster (Wiener Übereinkommen von 1976) erstellt wurde.

Bei der Umschreibung von unehelichen Kindern müssen dem Konsulat folgende Unterlagen vorgelegt werden:

Geburtsurkunde nach internationalem Muster (internationale Geburtsurkunde);

Anerkennung der Vaterschaft (Vaterschaftsanerkennung);

Anerkennung der Mutterschaft (Mutterschaftsanerkennung).

Alle oben genannten Dokumente, die in deutscher Sprache ausgestellt sind, müssen von einem vereidigten Übersetzer des Vertrauens des italienischen Generalkonsulats ins Italienische übersetzt werden. Klicken Sie hier, um eine Liste der Übersetzer zu erhalten.

 

Diese Informationen sind allgemeiner Natur und decken die meisten Fälle ab.

In besonderen Fällen behält sich das Konsulat das Recht vor, zusätzliche Unterlagen anzufordern.

Eheschließungen

In Deutschland

  • Eheschließungen in Deutschland – Ehefähigkeitszeugnis

In Italien auf der Gemeinde

Im Gegensatz zur Eheschließung in Deutschland, ist für die Eheschließung in Italien zunächst das Aushängen des Eheaufgebots erforderlich, das mindestens 11 Tage lang am Schwarzen Brett des Generalkonsulats ausgehängt werden muss.

 

Eheschließungen in Italien – Das Eheaufgebot

Wichtig: Wahl des Familiennamens

Achtung: Im Gegensatz zum deutschen Recht sieht das italienische Recht keine Wahl des Familiennamens vor: Italienische Staatsangehörige, sowohl Männer als auch Frauen, behalten für das italienische Standesamt immer ihren Geburtsnamen.

 

Lebenspartnerschaften

Umschreibung einer bestehenden deutschen standesamtlichen Urkunde in Italien

Nach Inkrafttreten der Übergangsbestimmungen zum Gesetz 76/2016 (Ministerialerlass Nr. 144 vom 23.07.2016) sind italienische Staatsangehörige, die bereits im Ausland eine Ehe oder Lebenspartnerschaft nach örtlichem Recht mit einer Person des gleichen Geschlechts geschlossen haben, verpflichtet, die ausländische standesamtliche Urkunde in Italien umschreiben zu lassen. Die Betroffenen müssen daher die Umschreibung der im Konsulatsbezirk München geschlossenen deutschen Urkunde direkt bei der italienischen Wohnsitzgemeinde oder über das Generalkonsulat selbst beantragen. Die Urkunde muss im Original vorgelegt werden und von einer italienischen Übersetzung begleitet sein, die entweder von einem italienischen Gericht oder vom Generalkonsulat anerkannten, vereidigten Übersetzer angefertigt wurde.

 

Begründung einer Lebenspartnerschaft

Eine Lebenspartnerschaft kann nicht nur bei der zuständigen deutschen Behörde, sondern auch beim Generalkonsulat des Wohnsitzes des bei der AIRE registrierten italienischen Staatsbürgers begründet werden. Zusammen mit der Begründung der Lebenspartnerschaft können die Beteiligten etwaige Vereinbarungen über den Güterstand vorlegen.

 

Anerkennung von ausländischen Scheidungsurteilen

Wurde die Scheidung in Deutschland erwirkt, muss das rechtskräftige Urteil bei der zuständigen italienischen Behörde in das Register der Eheschließungen eingetragen werden, damit die Entscheidung des Gerichts in Italien wirksam wird.

Zu diesem Zweck muss der Antragsteller dem Konsulat die Unterlagen vorlegen, die in den Informationsblättern aufgelistet sind, die durch Anklicken der nachstehenden Links aufgerufen werden können:

 

Urteile, die vor dem 1. März 2001 erlassen worden sind

Informationsblatt

Erklärung

 

Urteile, die zwischen dem 1. März 2001 und dem 31. Juli 2022 erlassen worden sind

Informationsblatt

Erklärung

 

Urteile, die nach dem 1. August 2022 erlassen worden sind

Informationsblatt

Erklärung

 

Änderung des Vornamens und/oder Familiennamens

Für Informationen klicken Sie hier

 

Adoption

Parteiverkehr nur nach Terminvereinbarung.

Bitte senden Sie eine E-Mail an: cittadinanza.monacobaviera@esteri.it

Laden Sie den aktualisierten Konsulatstarif hier herunter