Im Ausland ansässige italienische Staatsbürger haben das Recht ihre Stimme bei der Wahl des Abgeordnetenhauses und des Senats, sowie bei Volksentscheid über die Aufhebung und Bestätigung eines Gesetzes, abzugeben.
Anlässlich der politischen Wahlen geben diese innerhalb des Auslandswahlbezirks ihre Stimme zur Wahl von 12 Abgeordneten und 6 Senatoren ab.
Der Auslandswahlbezirk ist in 4 geographische Gebiete geteilt: a, Europa; b, Südamerika; c, Nord- und Zentralamerika; d, Afrika, Asien, Ozeanien und Antarktis.
Die Wähler stimmen über die Listen ab, die ihnen in den Gebieten ihres jeweiligen Wohnsitzes vorgelegt werden. In jedem der Gebiete werden sowohl ein Abgeordneter als auch ein Senator gewählt, wobei die Wahllokale im Verhältnis zur Einwohnerzahl zwischen den verschiedenen Gebieten aufgeteilt werden.
Stimmberechtigt sind alle im Ausland ansässigen italienischen Staatsbürger ab 18 Jahren (für die Wahl der Abgeordnetenkammer) und ab 25 Jahren (für die Wahl des Senats), die in die Wählerlisten eingetragen sind. Diese Listen werden, auf der Grundlage eines aktualisierten Verzeichnisses der im Ausland lebenden Italiener, als Ergebnis einer Vereinigung des AIRE der Gemeinden und des konsularischen Meldesystems, vorbereitet.
Um eine ständige Aktualisierung der Daten gewährleisten zu können, müssen die Wähler, dem Gesetz 459 zufolge, dem Konsulatsbüro die eigenen aktualisierten Daten mitteilen.
Die in die Wahllisten der jeweiligen geographischen Gebiete eingetragenen Kandidaten müssen sowohl Bewohner als auch Wähler des jeweiligen Gebietes sein.
Die im Ausland ansässigen italienischen Staatsbürger geben ihre Stimme durch Briefwahl ab. Spätestens 18 Tage vor dem Wahltag wird vom Konsulatsbüro an alle Wähler ein Brief, der die Wahlunterlagen enthält, geschickt; der bzw. die Wahlscheine mit einem für diese vorgesehenen kleinen Briefumschlag, sowie ein großer bereits frankierter und mit der Adresse des Konsulatsbüros versehener Briefumschlag; die Kandidatenlisten; ein Erklärungsblatt zu den Wahlbedingungen; der Gesetzestext 459/2001. Der Wähler muss die ausgefüllten Wahlscheine bis spätestens 10 Tage vor dem Wahltag an das Konsulatsbüro zurückschicken. Das Konsulat kümmert sich dann um eine schnelle Absendung der Wahlscheine nach Italien, damit die Auszählung gleichzeitig mit der der im Inland ausgefüllten Wahlscheine erfolgen kann.
Diejenigen Wähler, die 14 Tage vor dem Wahltag den Wahlumschlag noch nicht erhalten haben, können diesen anfordern, indem sie persönlich in der zuständigen Konsulatsabteilung erscheinen.
Die diplomatischen Vertretungen schließen Vereinbarungen mit den Regierungen der Staaten, in denen italienische Staatsbürger ansässig sind, um zu gewährleisten, dass die Briefwahl unter der Bedingung der Gleichheit, Freiheit und Geheimhaltung erfolgt; und dass keinerlei Vorurteil aufgrund des Arbeitsplatzes oder der Rechte der Wähler entstehen kann. Die italienischen Staatsbürger, die in Ländern ansässig sind, mit denen eine Schließung derartiger Vereinbarungen nicht möglich war, können nur wählen, indem sie nach Italien zurückkehren.
Auch der Ablauf des Wahlkampfes wird durch dazu bestimmte Formen der Zusammenarbeit mit den ausländischen Regierungen geregelt. Deren nicht erfolgter Ablauf verhindert allerdings nicht - im Unterschied dazu, wie es im Rahmen der Vereinbarungen der oben genannten geschieht - die Ausübung der Briefwahl.
Die im Ausland ansässigen italienischen Staatsbürger sind nicht dazu verpflichtet ihre Stimme per Briefwahl abzugeben. Das Gesetz 459 sieht in der Tat vor, dass sich der Wähler auch für eine Ausübung seines Wahlrechts in Italien entscheiden kann, indem er in das Hoheitsgebiet zurückkehrt und die in dem entsprechenden Wahlbezirk, in dem er eingeschrieben ist, aufgestellten Kandidaten wählt.
Hat ein Wähler die Absicht anlässlich der Wahlen nach Italien zurückzukehren, muss dies der dafür zuständigen Konsulatsabteilung - innerhalb des 31. Dezembers des vorhergehenden Jahres, der natürlichen Legislaturperiode - schriftlich mitgeteilt werden; oder im Falle einer vorzeitigen Parlamentsauflösung, innerhalb von 10 Tagen nach der Wahlausschreibung. Diese Option gilt für eine einzelne Wahl oder Volksabstimmung.
Es ist keine Erstattung der Fahrtkosten vorgesehen; diese werden hingegen vom Wähler, der sich für die Ausübung der Wahl in Italien entscheidet, getragen.
Das Wählen in Italien stellt die einzige Möglichkeit für all diejenigen italienischen Staatsbürger, die in Ländern ansässig sind, mit deren Regierungen es nicht möglich war, die oben genannten Vereinbarungen zu schließen, dar. Dies gilt auch für italienische Staatsbürger, die in Ländern wohnen, deren politisch-soziale Situation, auch nur vorübergehend, die Einhaltung der Bedingungen, die Gegenstand dieser Vereinbarungen sind, nicht gewährleisten kann. In solchen Fällen, und außerdem für Wähler, die in Ländern ansässig sind, in denen es keine italienischen diplomatischen Vertretungen gibt, ist das Recht auf eine Erstattung von 75 % der Reisekosten für die Rückreise nach Italien vorgesehen. Zu diesem Zweck, muss der Wähler den dafür vorgesehenen Antrag, zusammen mit dem Wahlschein und dem Reiseticket, bei der dafür zuständigen Konsulatsabteilung vorlegen.